Der Notarvertrag
zur Immobilie: Die wichtigsten Begriffe von A-Z
Der Immobilien-Notarvertrag ist voll mit Fachbegriffen von Auflassungsvormerkung bis Zwangsvollstreckungsunterwerfung: Damit Ihrem entspannten Notartermin nichts im Wege steht und Sie genau wissen, worauf Sie sich einlassen, finden Käufer und Verkäufer hier gleichermaßen Erklärungen zu den wichtigsten Begriffen.
Von A bis Z
Auflassung
auch Eigentumsübergang genannt
Die Auflassung legt fest, dass die Immobilie auf den Käufer übergeht. Dadurch hat der Käufer die rechtsverbindliche Zusage, als neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen zu werden. Nachdem der Kaufpreis bezahlt ist, beantragt der Notar die Auflassung beim Grundbuchamt.
Auflassungsvormerkung
Der zukünftige Eigentümer wird durch die Auflassungsvormerkung im Grundbuch vorgemerkt. Dies geschieht, noch bevor der Kaufpreis bezahlt wurde. So ist der Käufer abgesichert.
Bauantragsvollmacht
Der Käufer hat das Recht, vorzeitig einen Bauantrag zu stellen. Der Verkäufer wird von eventuell anfallenden Kosten freigestellt.
Besitz-Nutzen-Lasten
Sobald der Käufer den Kaufpreis bezahlt hat, gehen Besitz, Nutzen und Lasten auf ihn über. Der Tag der Besitzübergabe ist der Abrechnungsstichtag zwischen Verkäufer und Käufer, also der Tag des wirtschaftlichen Übergangs.
Dienstbarkeit
Die Dienstbarkeit bezieht sich auf das Nutzungsrecht der Immobilie. Meistens geht es hierbei um Weg- und Leitungsrechte, Nießbrauch oder Wohnrecht.
Fälligkeitsmitteilung
Der Notar erstellt die Fälligkeitsmitteilung. Der Käufer weiß dann, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind und er den Kaufpreis im vereinbarten Zeitraum bezahlen muss.
Finanzierungsvollmacht
Mit der Finanzierungsvollmacht erlaubt der Verkäufer dem Käufer, die Immobilie bereits nach dem Notartermin mit einer Grundschuld zu belasten, auch wenn der Käufer noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Dadurch erhält die finanzierende Bank die Sicherheit, die Voraussetzung zur Auszahlung des Darlehens ist.
Flurnummer
Jedes Grundstück hat im Grundbuch und auf dem amtlichen Lageplan eine eigens zugewiesene Flurstücksnummer. Diese ist einzigartig und individuell für jedes Grundstück.
Gemeinschaftseigentum
Das Grundstück, die Treppe, Fahrstuhl, Außenwände und Dach: Das alles ist Gemeinschaftseigentum und beschreibt die gemeinsamen Besitzanteile einer Eigentümergemeinschaft, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.
Grundbuch
Das Grundbuch ist ein beschränkt öffentliches Register, das Eigentumsverzeichnis aller bebauten und unbebauten Grundstücke einer Gemeinde oder Stadt. Käufer und Verkäufer finden dort alle Informationen zur Lage, Grundstücksgröße, Miteigentumsanteile oder eingetragenen Belastungen wie Hypotheken und Grundschulden, Wege- und Leitungsrechte oder Nießbrauchsrechte.
Kaufpreisfälligkeit
Nachdem die Auflassungsvormerkung und die Bewilligung zur Löschung der eingetragenen Belastungen vorliegen, muss der Käufer innerhalb der vereinbarten Frist den Kaufpreis zahlen. In der Regel sind das zehn bis 14 Tage. Den Zeitpunkt der Fälligkeit teilt der Notar mit.
Lastenfreistellung
Bei der Lastenfreistellung werden alle Grundschulden und eventuelle Dienstbarkeiten des vormaligen Eigentümers aus dem Grundbuch gelöscht. Erst wenn die Löschungsbewilligungen dem Notar vorliegen, muss der Käufer den Kaufpreis bezahlen.
Teileigentum
Das Teileigentum bezieht sich auf das Wohnungseigentumsrecht und entspricht dem Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume (insbesondere gewerbliche Flächen), verbunden mit deren Miteigentumsanteilen am Gemeinschaftseigentum.
Teilungserklärung
Die Teilungserklärung beschreibt unter anderem die Größe und die Lage einer Einheit. Sie legt fest, welche Räume oder Fläche dem Eigentümer zugeteilt ist. Ebenfalls sind hier die Rechte und Pflichten eines Eigentümers geregelt. Ein wichtiger Bestandteil dabei ist der Aufteilungsplan.
Sondereigentum
Die Wohnung, die Garage, das Kellerabteil – das alles ist Sondereigentum. Das bedeutet, dass der Eigentümer diese alleinig nutzen darf.
Sondernutzungsrecht
Das Sondernutzungsrecht regelt die alleinige Nutzung von beispielsweise einer Terrasse oder eines Gartens. Es legt fest, dass der Eigentümer diese Teile des Gemeinschaftseigentums nicht mit anderen Parteien teilen muss.
Vorkaufsrecht
Grundsätzlich liegt das Vorkaufsrecht an einer Immobilie bei der Stadt oder Gemeinde, manchmal auch bei Privatpersonen. Kommunen haben für bestimmte Immobilienarten ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Private Vorkaufsrechte sind i.d.R. im Grundbuch eingetragen und können innerhalb einer gewissen Frist wahrgenommen werden.
Zwangsvollstreckungsunterwerfung
Diese Klausel schützt sowohl den Verkäufer als auch Käufer. Sollte der Käufer den Kaufpreis nicht fristgerecht bezahlen, kann der Verkäufer ohne gerichtliches Verfahren den fälligen Kaufpreis vollstrecken. Ebenso kann der Käufer die Übergabe der Immobilie durchsetzen.
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